Bundesrecht konsolidiert: Ehegesetz § 71, Fassung vom 31.07.2004

Ehegesetz § 71

Kurztitel

Ehegesetz

Kundmachungsorgan

dRGBl. I S 807/1938

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 71

Inkrafttretensdatum

01.08.1938

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EheG

Index

20/02 Familienrecht

Text

Paragraph 71,

  1. Absatz einsDer unterhaltspflichtige geschiedene Ehegatte haftet vor den Verwandten des Berechtigten. Soweit jedoch der Verpflichtete bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen den eigenen angemessenen Unterhalt gefährden würde, haften die Verwandten vor dem geschiedenen Ehegatten. Soweit einem geschiedenen Ehegatten ein Unterhaltsanspruch gegen den anderen Ehegatten nicht zusteht, haben die Verwandten des Berechtigten nach den allgemeinen Vorschriften über die Unterhaltspflicht den Unterhalt zu gewähren.
  2. Absatz 2Die Verwandten haften auch, wenn die Rechtsverfolgung gegen den unterhaltspflichtigen Ehegatten im Inland ausgeschlossen oder erheblich erschwert ist. In diesem Falle geht der Anspruch gegen den Ehegatten auf den Verwandten über, der den Unterhalt gewährt hat. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Unterhaltsberechtigten geltend gemacht werden.

Anmerkung

Zur Unterhaltpflicht der Verwandten siehe § 143 ABGB, JGS Nr. 946/1811.

Schlagworte

Alimente

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2022

Gesetzesnummer

10001871

Dokumentnummer

NOR12024812

Alte Dokumentnummer

N2193811116S

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/drgbl/i/1938/807/P71/NOR12024812