Bundesrecht konsolidiert: Ehegesetz § 15, tagesaktuelle Fassung

Ehegesetz § 15

Kurztitel

Ehegesetz

Kundmachungsorgan

dRGBl. I S 807/1938 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2017

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 15

Inkrafttretensdatum

01.07.2018

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EheG

Index

20/02 Familienrecht

Text

C. Eheschließung

Paragraph 15,

  1. Absatz einsEine Ehe kommt nur zustande, wenn die Eheschließung vor einem Standesbeamten stattgefunden hat.
  2. Absatz 2Als Standesbeamter im Sinne des Absatz eins, gilt auch, wer, ohne Standesbeamter zu sein, das Amt eines Standesbeamten öffentlich ausgeübt und die Eintragung der Ehe in das Ehebuch oder das Zentrale Personenstandsregister durchgeführt oder veranlasst hat.

Anmerkung

Zu den Aufgaben der Personenstandsbehörden auf dem Gebiet des Eherechts siehe §§ 42 bis 47 PStG, BGBl. Nr. 60/1983.

Schlagworte

Scheinstandesbeamter, Personenstandsgesetz

Im RIS seit

26.04.2017

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2017

Gesetzesnummer

10001871

Dokumentnummer

NOR40192559