Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Urheberrechtsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 23
Inkrafttretensdatum
01.07.1936
Außerkrafttretensdatum
Index
20/08 Urheberrecht
Text
4. Übertragung des Urheberrechtes.
§ 23.Paragraph 23,
(1)Absatz einsDas Urheberrecht ist vererblich; in Erfüllung einer auf den Todesfall getroffenen Anordnung kann es auch auf Sondernachfolger übertragen werden.
(2)Absatz 2Wird die Verlassenschaft eines Miturhebers von niemand erworben und auch nicht als erbloses Gut vom Staat übernommen, so geht das Miturheberrecht auf die anderen Miturheber über. Dasselbe gilt im Falle des Verzichtes eines Miturhebers auf sein Urheberrecht, soweit dieser Verzicht wirkt.
(3)Absatz 3Im übrigen ist das Urheberrecht unübertragbar.
(4)Absatz 4Geht das Urheberrecht auf mehrere Personen über, so sind auf sie die für Miturheber (§ 11) geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden.Geht das Urheberrecht auf mehrere Personen über, so sind auf sie die für Miturheber (Paragraph 11,) geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden.
Schlagworte
Erbschaft, Vermächtnis, Legat
Zuletzt aktualisiert am
02.11.2015
Gesetzesnummer
10001848
Dokumentnummer
NOR12024424
Alte Dokumentnummer
N2193612152R