Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Urheberrechtsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 51
Inkrafttretensdatum
01.07.2003
Außerkrafttretensdatum
Index
20/08 Urheberrecht
Text
Freie Werknutzungen an Werken der Tonkunst.
§ 51.Paragraph 51,
(1)Absatz einsZur Verfolgung nicht kommerzieller Zwecke dürfen einzelne Werke der Tonkunst nach ihrem Erscheinen in Form von Notationen in einem durch den Zweck gerechtfertigten Umfang in einem Werk vervielfältigt, verbreitet und der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden, das seiner Beschaffenheit und Bezeichnung nach zum Schulgebrauch bestimmt ist.
wenn sie in eine für den Gesangsunterricht bestimmte Sammlung aufgenommen werden, die Werke mehrerer Urheber vereinigt,
wenn sie bloß zur Erläuterung des Inhalts aufgenommen werden.
(2)Absatz 2Für die Vervielfältigung, die Verbreitung und die öffentliche Zurverfügungstellung nach Abs. 1 steht dem Urheber ein Anspruch auf angemessene Vergütung zu. Solche Ansprüche können nur von Verwertungsgesellschaften geltend gemacht werden.Für die Vervielfältigung, die Verbreitung und die öffentliche Zurverfügungstellung nach Absatz eins, steht dem Urheber ein Anspruch auf angemessene Vergütung zu. Solche Ansprüche können nur von Verwertungsgesellschaften geltend gemacht werden.
Anmerkung
1. Übergangsbestimmung: § 106.
2. Zum Begriff des Erscheinens siehe § 9.
3. Zum Begriff des Verbreitens siehe § 16.
4. ÜR: Art. II,
BGBl. Nr. 93/1993;
EG: Art. II,
BGBl. I Nr. 32/2003;
ÜR: Art. IV,
BGBl. I Nr. 32/2003.
Schlagworte
Schulliederbuch, Schulbuchvergütung, Verwertungsgesellschaftenzwang,
Noten, Musiknoten
Zuletzt aktualisiert am
02.11.2015
Gesetzesnummer
10001848
Dokumentnummer
NOR40041626