Bundesrecht konsolidiert: Urheberrechtsgesetz § 51, Fassung vom 04.12.2021

Urheberrechtsgesetz § 51

Kurztitel

Urheberrechtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 111/1936 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2003

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 51

Inkrafttretensdatum

01.07.2003

Außerkrafttretensdatum

Index

20/08 Urheberrecht

Text

Freie Werknutzungen an Werken der Tonkunst.

Paragraph 51,
  1. Absatz einsZur Verfolgung nicht kommerzieller Zwecke dürfen einzelne Werke der Tonkunst nach ihrem Erscheinen in Form von Notationen in einem durch den Zweck gerechtfertigten Umfang in einem Werk vervielfältigt, verbreitet und der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden, das seiner Beschaffenheit und Bezeichnung nach zum Schulgebrauch bestimmt ist.
    1. Ziffer eins
      wenn sie in eine für den Gesangsunterricht bestimmte Sammlung aufgenommen werden, die Werke mehrerer Urheber vereinigt,
    2. Ziffer 2
      wenn sie bloß zur Erläuterung des Inhalts aufgenommen werden.
  2. Absatz 2Für die Vervielfältigung, die Verbreitung und die öffentliche Zurverfügungstellung nach Absatz eins, steht dem Urheber ein Anspruch auf angemessene Vergütung zu. Solche Ansprüche können nur von Verwertungsgesellschaften geltend gemacht werden.

Anmerkung

1. Übergangsbestimmung: § 106.
2. Zum Begriff des Erscheinens siehe § 9.
3. Zum Begriff des Verbreitens siehe § 16.
4. ÜR: Art. II, BGBl. Nr. 93/1993;
EG: Art. II, BGBl. I Nr. 32/2003;
ÜR: Art. IV, BGBl. I Nr. 32/2003.

Schlagworte

Schulliederbuch, Schulbuchvergütung, Verwertungsgesellschaftenzwang,
Noten, Musiknoten

Zuletzt aktualisiert am

02.11.2015

Gesetzesnummer

10001848

Dokumentnummer

NOR40041626

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1936/111/P51/NOR40041626