Bundesrecht konsolidiert: Urheberrechtsgesetz § 72, Fassung vom 23.02.2020

Urheberrechtsgesetz § 72

Kurztitel

Urheberrechtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 111/1936 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 72

Inkrafttretensdatum

01.10.2015

Außerkrafttretensdatum

Index

20/08 Urheberrecht

Text

Schutz des Veranstalters

Paragraph 72,
  1. Absatz einsDer Veranstalter, der die Darbietung angeordnet hat, hat mit den von diesem Bundesgesetz bestimmten Beschränkungen neben dem ausübenden Künstler das ausschließliche Recht,
    1. Ziffer eins
      die Darbietung auf einem Bild- oder Schallträger festzuhalten und die Darbietung der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen,
    2. Ziffer 2
      die Darbietung durch Rundfunk zu senden, es sei denn, dass die Sendung mit Hilfe eines Bild- oder Schallträgers vorgenommen wird, der mit seiner Einwilligung hergestellt und verbreitet wurde, und
    3. Ziffer 3
      die Darbietung durch Lautsprecher oder durch eine andere technische Einrichtung außerhalb des Ortes (Theater, Saal, Platz, Garten u. dgl.), wo sie stattfindet, öffentlich wiederzugeben, es sei denn, dass die Wiedergabe mit Hilfe eines Bild- oder Schallträgers, der mit seiner Einwilligung hergestellt und verbreitet wurde, oder mit Hilfe einer zulässigen Rundfunksendung vorgenommen wird.
  2. Absatz 2Ohne Einwilligung des Veranstalters hergestellte oder verbreitete Bild- oder Schallträger dürfen zu einer Rundfunksendung oder öffentlichen Wiedergabe der Darbietung nicht benutzt werden.
  3. Absatz 3Ob gegenüber dem Veranstalter von Darbietungen die Verpflichtung besteht, daran mitzuwirken und eine Verwertung zu gestatten, ist nach den das Rechtsverhältnis der Mitwirkenden zum Veranstalter regelnden Vorschriften und Vereinbarungen zu beurteilen. Hiernach richtet sich auch, ob einem Mitwirkenden ein Anspruch auf ein besonderes Entgelt gegen den Veranstalter zusteht. In jedem Fall hat der Veranstalter, mit dessen Einwilligung eine Darbietung festgehalten werden soll, hievon die Mitwirkenden, auch wenn sie zur Mitwirkung verpflichtet sind, vorher auf angemessene Art in Kenntnis zu setzen.
  4. Absatz 4Die Verwertungsrechte der Veranstalter erlöschen fünfzig Jahre nach der Darbietung, wenn aber vor dem Ablauf dieser Frist eine Aufzeichnung der Darbietung veröffentlicht wird, fünfzig Jahre nach der Veröffentlichung. Die Fristen sind nach Paragraph 64, zu berechnen.
  5. Absatz 5Im Übrigen gelten für die Verwertungsrechte des Veranstalters nach Absatz eins, die für die Verwertungsrechte des ausübenden Künstlers geltenden Bestimmungen entsprechend.

Schlagworte

Schallplatte, Tonband, Musikkassette, Videoband, Videokassette, Bildträger, freie Werknutzung

Im RIS seit

13.08.2015

Zuletzt aktualisiert am

02.11.2015

Gesetzesnummer

10001848

Dokumentnummer

NOR40173333

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1936/111/P72/NOR40173333