Bundesrecht konsolidiert: Urheberrechtsgesetz § 74, Fassung vom 19.01.2019

Urheberrechtsgesetz § 74

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Urheberrechtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 111/1936 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 74

Inkrafttretensdatum

12.10.2018

Außerkrafttretensdatum

31.12.2021

Index

20/08 Urheberrecht

Text

Schutzrecht.

Paragraph 74,
  1. Absatz einsWer ein Lichtbild aufnimmt (Hersteller), hat mit den vom Gesetz bestimmten Beschränkungen das ausschließliche Recht, das Lichtbild zu vervielfältigen, zu verbreiten, durch optische Einrichtungen öffentlich vorzuführen, durch Rundfunk zu senden und der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen. Bei gewerbsmäßig hergestellten Lichtbildern gilt der Inhaber des Unternehmens als Hersteller.
  2. Absatz 2Die dem Hersteller nach Absatz 1 zustehenden Verwertungsrechte sind vererblich und veräußerlich.
  3. Absatz 3Hat der Hersteller ein Lichtbild mit seinem Namen (Decknamen, Firma) bezeichnet, so sind auch die von anderen hergestellten, zur Verbreitung bestimmten Vervielfältigungsstücke mit einem entsprechenden Hinweis auf den Hersteller zu versehen. Gibt ein derart bezeichnetes Vervielfältigungsstück das Lichtbild mit wesentlichen Änderungen wieder, so ist die Herstellerbezeichnung mit einem entsprechenden Zusatz zu versehen.
  4. Absatz 4Bei den mit einer Herstellerbezeichnung versehenen Vervielfältigungsstücken darf auch die Gegenstandsbezeichnung von der vom Hersteller angegebenen nur so weit abweichen, als es der Übung des redlichen Verkehrs entspricht.
  5. Absatz 5Nach dem Tode des Herstellers kommt der ihm durch die Absätze 3 und 4 gewährte Schutz den Personen zu, auf die die Verwertungsrechte übergehen. Werden die Verwertungsrechte auf einen anderen übertragen, so kann dem Erwerber auch das Recht eingeräumt werden, sich als Hersteller des Lichtbildes zu bezeichnen. In diesem Falle gilt der Erwerber fortan als Hersteller und genießt, wenn er als solcher auf den Lichtbildstücken genannt ist, auch Schutz nach den Vorschriften der Absätze 3 und 4.
  6. Absatz 6Das Schutzrecht an Lichtbildern erlischt fünfzig Jahre nach der Aufnahme, wenn aber das Lichtbild vor dem Ablauf dieser Frist veröffentlicht wird, fünfzig Jahre nach der Veröffentlichung. Die Fristen sind nach Paragraph 64, zu berechnen.
  7. Absatz 7Die Paragraphen 5,, 7 bis 9, 11 bis 13, Paragraph 14, Absatz 2,, Paragraph 15, Absatz eins,, die Paragraphen 16,, 16a, 17, 17a, 17b, Paragraph 18, Absatz 3,, Paragraph 18 a,, Paragraph 23, Absatz 2 und 4, Paragraph 24,, Paragraph 25, Absatz 2 bis 6, Paragraph 26,, Paragraph 27, Absatz eins,, 3, 4 und 5, Paragraph 31, Absatz eins,, Paragraph 32, Absatz eins,, Paragraph 33, Absatz 2,, die Paragraphen 36,, 37, 41, 41a, 42, Paragraphen 42 a bis 42g, Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 2,, die Paragraphen 56,, 56a, 56b und 56e, Paragraph 57, Absatz 3 a, Ziffer eins,, 2 und 4 sowie die Paragraphen 59 a und 59b gelten für Lichtbilder, die Paragraphen 56 c und 56d für kinematographische Erzeugnisse entsprechend; Paragraph 42 a, Absatz eins, Ziffer eins, gilt jedoch nicht für die Vervielfältigung von gewerbsmäßig hergestellten Lichtbildern nach einer Vorlage, die in einem photographischen Verfahren hergestellt worden ist.
  8. Absatz 8Paragraph 38, Absatz eins, gilt für die Rechte zur filmischen Verwertung der bei der Herstellung eines Filmwerkes entstandenen Lichtbilder entsprechend.

Anmerkung

1. Übergangsbestimmung: § 111
2. Abs. 6: ÜR: Art. II Abs. 3 UrhGNov. 1953, BGBl. Nr. 106/1953, Art. II Abs. 2 UrhGNov. 1972, BGBl. Nr. 492/1972; Art. VIII UrhG-Nov. 1996, BGBl. Nr. 151/1996
3. Abs. 7: ÜR: Art. II, BGBl. Nr. 93/1993; Art. V UrhG-Nov. 1996, BGBl. Nr. 151/1996
4. EG/EU: Art. II, BGBl. I Nr. 32/2003
5. ÜR: Art. IV, BGBl. I Nr. 32/2003

Schlagworte

Schutzfrist, Senderecht, Vervielfältigungsrecht, Verbreitungsrecht, Vorführungsrecht, Pseudonym, Fotografie

Im RIS seit

17.08.2018

Zuletzt aktualisiert am

20.01.2022

Gesetzesnummer

10001848

Dokumentnummer

NOR40204807

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1936/111/P74/NOR40204807