§ 42a.
Auf Bestellung dürfen unentgeltlich einzelne Vervielfältigungsstücke auch zum eigenen Gebrauch eines anderen hergestellt werden. Eine solche Vervielfältigung ist jedoch auch entgeltlich zulässig,
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1. | wenn die Vervielfältigung mit Hilfe reprographischer oder ähnlicher Verfahren vorgenommen wird; |
2. | wenn ein Werk der Literatur oder Tonkunst durch Abschreiben vervielfältigt wird; |
3. | wenn es sich um eine Vervielfältigung nach § 42 Abs. 3 handelt. |