Bundesrecht konsolidiert: Urheberrechtsgesetz § 75, Fassung vom 25.10.2000

Urheberrechtsgesetz § 75

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Urheberrechtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 111/1936

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 75

Inkrafttretensdatum

01.07.1936

Außerkrafttretensdatum

31.12.2009

Index

20/08 Urheberrecht

Text

Sondervorschriften für Lichtbildnisse von Personen.

Paragraph 75,
  1. Absatz einsVon einem auf Bestellung aufgenommenen Lichtbildnis einer Person dürfen, wenn nichts anderes vereinbart ist, der Besteller und seine Erben sowie der Abgebildete und nach seinem Tode die mit ihm in gerader Linie Verwandten und sein überlebender Ehegatte einzelne Vervielfältigungsstücke herstellen oder durch einen anderen, auch gegen Entgelt, herstellen lassen, in einem photographischen Verfahren aber nur dann, wenn sie sich in einem solchen Verfahren hergestellte Vervielfältigungsstücke von dem Berechtigten überhaupt nicht oder nur mit unverhältnismäßig großen Schwierigkeiten beschaffen können.
  2. Absatz 2Vervielfältigungsstücke, deren Herstellung nach Absatz 1 zulässig ist, dürfen unentgeltlich verbreitet werden.

Schlagworte

Fotografie, Bildnis, freie Werknutzung, Porträt

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2009

Gesetzesnummer

10001848

Dokumentnummer

NOR12024481

Alte Dokumentnummer

N2193612421R

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1936/111/P75/NOR12024481