Bundesrecht konsolidiert: Urheberrechtsgesetz § 81, tagesaktuelle Fassung

Urheberrechtsgesetz § 81

Kurztitel

Urheberrechtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 111/1936 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 182/2023

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 81

Inkrafttretensdatum

17.02.2024

Außerkrafttretensdatum

Index

20/08 Urheberrecht

Text

römisch III. Hauptstück.
Rechtsdurchsetzung

römisch eins. Abschnitt.
Zivilrechtliche Vorschriften.

Unterlassungsanspruch.

Paragraph 81,
  1. Absatz einsWer in einem auf dieses Gesetz gegründeten Ausschließungsrecht verletzt worden ist oder eine solche Verletzung zu besorgen hat, kann auf Unterlassung klagen. Der Inhaber eines Unternehmens kann hierauf auch dann geklagt werden, wenn eine solche Verletzung im Betrieb seines Unternehmens von einem Bediensteten oder Beauftragten begangen worden ist oder droht; Paragraph 81, Absatz eins a, gilt sinngemäß.
  2. Absatz eins aBedient sich derjenige, der eine solche Verletzung begangen hat oder von dem eine solche Verletzung droht, hiezu der Dienste eines Vermittlers, so kann auch dieser auf Unterlassung nach Absatz eins, geklagt werden. Wenn bei diesem die Voraussetzungen für einen Ausschluss der Verantwortlichkeit nach den Artikel 4 bis 6 der Verordnung (EU) 2022/2065 über einen Binnenmarkt für digitale Dienste und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG (Gesetz über digitale Dienste), ABl. Nr. L 277 vom 27.10.2022, Sitzung 1, vorliegen, kann er jedoch erst nach Abmahnung geklagt werden.

    Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2006,)

Anmerkung

EG: Art. II, BGBl. I Nr. 32/2003; Art. II, BGBl. I Nr. 81/2006;
ÜR: Art. IV, BGBl. I Nr. 32/2003.

Schlagworte

Verletzungsgefahr, § 381 EO, RGBl. Nr. 79/1896, Exekutionsordnung

Im RIS seit

02.01.2024

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2024

Gesetzesnummer

10001848

Dokumentnummer

NOR40258199

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1936/111/P81/NOR40258199