Bundesrecht konsolidiert: Ausgleichsordnung § 23a, Fassung vom 10.11.2009

Ausgleichsordnung § 23a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ausgleichsordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 221/1934 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 29/2010

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 23a

Inkrafttretensdatum

01.01.2004

Außerkrafttretensdatum

30.06.2010

Abkürzung

AO

Index

23/02 Anfechtungsordnung

Beachte

Zum Bezugszeitraum vgl. Art. VI Abs. 2, BGBl. I Nr. 92/2003.

Text

Ausgleichsforderungen

§ 23a.
  1. Absatz einsBeendigungsansprüche sind Ausgleichsforderungen, wenn
    1. Ziffer eins
      das Beschäftigungsverhältnis nach § 20c aufgelöst oder
    2. Ziffer 2
      die Auflösungserklärung vor Ausgleichseröffnung rechtswirksam abgegeben oder
    3. Ziffer 3
      das Beschäftigungsverhältnis vom Arbeitnehmer (arbeitnehmerähnliche Person) aufgelöst wurde und dies nicht auf eine Rechtshandlung oder ein sonstiges Verhalten des Schuldners nach Ausgleichseröffnung oder des für ihn handelnden Ausgleichsverwalters zurückzuführen ist.
  2. Absatz 2Zu den Ausgleichsforderungen gehören nicht die Forderungen aus Eigenkapital ersetzenden Leistungen.

Schlagworte

Abfertigung, Arbeitsverhältnis, Dienstverhältnis, Dienstnehmer

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2010

Gesetzesnummer

10001827

Dokumentnummer

NOR40045392