Bundesrecht konsolidiert: Ausgleichsordnung § 21, Fassung vom 30.09.1997

Ausgleichsordnung § 21

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ausgleichsordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 221/1934 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 29/2010

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 21

Inkrafttretensdatum

01.01.1983

Außerkrafttretensdatum

30.06.2010

Abkürzung

AO

Index

23/02 Anfechtungsordnung

Text

Dritter Abschnitt.

Ansprüche im Ausgleichsverfahren.

Aussonderungsansprüche.

Paragraph 21,
  1. Absatz eins,Das dingliche oder persönliche Recht auf Aussonderung von Sachen, die dem Schuldner ganz oder zum Teile nicht gehören, ist nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen zu beurteilen.
  2. Absatz 2,Ist eine solche Sache nach Eröffnung des Verfahrens veräußert worden, so kann der Berechtigte, unbeschadet weitergehender Ersatzansprüche, die Ausfolgung des bereits geleisteten Entgelts, wenn aber das Entgelt noch nicht geleistet ist, die Abtretung des Rechtes auf das ausstehende Entgelt verlangen.
  3. Absatz 3,Sind dem Schuldner Auslagen zu vergüten, die für die zurückzustellende Sache oder zur Erzielung des Entgeltes aufgewendet worden sind, so sind sie vom Aussonderungsberechtigten Zug um Zug zu ersetzen.

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2010

Gesetzesnummer

10001827

Dokumentnummer

NOR12024274

Alte Dokumentnummer

N2193426650S