Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Kurztitel
Ausgleichsordnung
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 20
Inkrafttretensdatum
01.01.1997
Außerkrafttretensdatum
25.04.2007
Abkürzung
AO
Index
23/02 Anfechtungsordnung
Text
§ 20. (1) Die Aufrechnung ist unzulässig, wenn ein Gläubiger erst nach der Eröffnung des Verfahrens Schuldner des Ausgleichsschuldners geworden oder wenn die Forderung gegen den Ausgleichsschuldner erst nach der Eröffnung des Verfahrens erworben worden ist. Das gleiche gilt, wenn der Schuldner des Ausgleichsschuldners die Gegenforderung zwar vor der Eröffnung des Verfahrens erworben hat, jedoch zur Zeit des Erwerbes von der Zahlungsunfähigkeit des Ausgleichsschuldners Kenntnis hatte oder Kenntnis haben mußte.Paragraph 20, (1) Die Aufrechnung ist unzulässig, wenn ein Gläubiger erst nach der Eröffnung des Verfahrens Schuldner des Ausgleichsschuldners geworden oder wenn die Forderung gegen den Ausgleichsschuldner erst nach der Eröffnung des Verfahrens erworben worden ist. Das gleiche gilt, wenn der Schuldner des Ausgleichsschuldners die Gegenforderung zwar vor der Eröffnung des Verfahrens erworben hat, jedoch zur Zeit des Erwerbes von der Zahlungsunfähigkeit des Ausgleichsschuldners Kenntnis hatte oder Kenntnis haben mußte.
(2)Absatz 2,Die Aufrechnung ist jedoch zulässig, wenn der Schuldner des Ausgleichsschuldners die Gegenforderung früher als sechs Monate vor der Eröffnung des Verfahrens erworben hat oder wenn er zur Forderungsübernahme verpflichtet war und bei Eingehung dieser Verpflichtung von der Zahlungsunfähigkeit des Ausgleichsschuldners weder Kenntnis hatte noch Kenntnis haben mußte.
(3)Absatz 3,Aufrechenbar sind auch Forderungen aus Verträgen, die auf Grund der Eröffnung des Ausgleichsverfahrens aufgelöst worden sind, über
in der Anlage 2 zu § 22 BWG genannte besondere außerbilanzmäßige Finanzgeschäfte,in der Anlage 2 zu Paragraph 22, BWG genannte besondere außerbilanzmäßige Finanzgeschäfte,
verkaufte Zinssatz-, Währungs-, Edelmetall-, Rohstoff-, Aktien- und sonstige Wertpapieroptionen sowie Optionen auf Indices,
Pensionsgeschäfte (§ 50 Abs. 1 BWG) und umgekehrte Pensionsgeschäfte des Wertpapier-Handelsbuches (§ 2 Z 46 BWG) undPensionsgeschäfte (Paragraph 50, Absatz eins, BWG) und umgekehrte Pensionsgeschäfte des Wertpapier-Handelsbuches (Paragraph 2, Ziffer 46, BWG) und
Wertpapierverleih- und Wertpapierleihgeschäfte des Wertpapier-Handelsbuches (§ 2 Z 45 und 47 BWG),Wertpapierverleih- und Wertpapierleihgeschäfte des Wertpapier-Handelsbuches (Paragraph 2, Ziffer 45 und 47 BWG),
wenn vereinbart wurde, daß diese Verträge bei Eröffnung des Ausgleichsverfahrens über das Vermögen eines Vertragspartners aufgelöst werden oder vom anderen Teil aufgelöst werden können und daß alle wechselseitigen Forderungen daraus aufzurechnen sind.
Schlagworte
Zinssatzoption, Währungsoption, Edelmetalloption, Rohstoffoption,
Aktienoption, Wertpapierverleihgeschäft, Vertragliches Netting
Gesetzesnummer
10001827
Dokumentnummer
NOR12038958
Alte Dokumentnummer
N2199659841J