Bundesrecht konsolidiert: Ausgleichsordnung § 20a, Fassung vom 28.02.1994

Ausgleichsordnung § 20a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ausgleichsordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 221/1934 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 29/2010

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 20a

Inkrafttretensdatum

01.01.1983

Außerkrafttretensdatum

30.06.2010

Abkürzung

AO

Index

23/02 Anfechtungsordnung

Text

Erfüllung von zweiseitigen Rechtsgeschäften.

Paragraph 20 a,
  1. Absatz eins,Forderungen, die auf einem zweiseitigen Vertrage beruhen, werden vom Ausgleichsverfahren nicht berührt, wenn zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens noch kein Vertragsteil den Vertrag vollständig erfüllt hat.
  2. Absatz 2,Sind die geschuldeten Leistungen teilbar und hat der Gläubiger die ihm obliegende Leistung zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens bereits teilweise erbracht, so ist er mit dem der Teilleistung entsprechenden Betrage seiner Forderung an dem Ausgleichsverfahren beteiligt.

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2010

Gesetzesnummer

10001827

Dokumentnummer

NOR12024269

Alte Dokumentnummer

N2193426645S