Bundesrecht konsolidiert: Allgemeines Grundbuchsanlegungsgesetz § 1, Fassung vom 07.10.2025

Allgemeines Grundbuchsanlegungsgesetz § 1

Kurztitel

Allgemeines Grundbuchsanlegungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 2/1930

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

07.04.1930

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

Allg GAG

Index

20/11 Grundbuch

Text

römisch eins. Innere Einrichtung der Grundbücher.

Paragraph eins,
  1. Absatz einsIn die Grundbücher sind alle Liegenschaften mit Ausnahme jener aufzunehmen, die den Gegenstand eines Eisenbahnbuches oder Bergbuches bilden.
  2. Absatz 2Das öffentliche Gut (Paragraph 287,) und das Gemeindegut (Paragraph 288, a. b. G. B.) sind auf Antrag in das Grundbuch aufzunehmen. Zur Antragstellung ist die zu privatrechtlichen Verfügungen über die Liegenschaft berufene öffentliche Stelle sowie jeder berechtigt, dem an ihr ein Recht zusteht, das in das Grundbuch eingetragen werden kann.
  3. Absatz 3Die übrigen im Absatz 1 bezeichneten Liegenschaften sind in die Grundbücher von Amts wegen aufzunehmen.

Anmerkung

1. Gegenstand eines Eisenbahnbuchs: § 2 EAG, RGBl. Nr. 70/1874.
2. Liegenschaften können einer Bergbucheinlage nicht mehr zugeschrieben werden.

Schlagworte

ABGB, JGS Nr. 946/1811, Einbücherung

Zuletzt aktualisiert am

30.05.2022

Gesetzesnummer

10001786

Dokumentnummer

NOR12023707

Alte Dokumentnummer

N2193012022R

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1930/2/P1/NOR12023707