Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Beglaubigung öffentlicher Urkunden (Schweiz)
Typ
Vertrag - Schweiz
§/Artikel/Anlage
Art. 1
Inkrafttretensdatum
30.07.1917
Außerkrafttretensdatum
Index
29/14 Beglaubigung ausländischer Urkunden (Befreiung)
Text
Artikel 1.
Österreichische Urkunden bedürfen zum Gebrauche in der Schweiz und schweizerische Urkunden zum Gebrauche in Österreich keiner weiteren Beglaubigung, wenn sie von einem Gerichte aufgenommen, ausgestellt oder beglaubigt und mit dem Siegel oder Stempel des Gerichtes versehen sind.
Anmerkung
Der Vertrag enthält keine Bestimmung, wonach von Notaren aufgenommene oder beglaubigte Urkunden von weiteren Beglaubigungen befreit wären. Hinsichtlich dieser Urkunden siehe jedoch das Haager Beglaubigungsübereinkommen,
BGBl. Nr. 27/1968, samt Durchführungsgesetz
BGBl. Nr. 28/1968.
Zuletzt aktualisiert am
05.12.2019
Gesetzesnummer
10001738
Dokumentnummer
NOR12023435
Alte Dokumentnummer
N2191725263S