(2)Absatz 2,Die Beschränkungen des Abs.1 gelten nicht,Die Beschränkungen des Absatz eins, gelten nicht,
wenn die Auflösung des Vertrags zur Abwendung schwerer persönlicher oder wirtschaftlicher Nachteile des Vertragspartners unerlässlich ist,
bei Ansprüchen auf Auszahlung von Krediten und