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Bundesrecht konsolidiert: Insolvenzordnung § 167, Fassung vom 16.03.2026
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D)
Insolvenzordnung § 167
Gesamte Rechtsvorschrift
heute
/
Fassung vom 16.03.2026
§ 166 am 16.03.2026
§ 168 am 16.03.2026
Alle Fassungen
§ 167 heute
§ 167 gültig ab 01.07.2010
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2010
§ 167 gültig von 01.01.1983 bis 30.06.2010
zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 370/1982
Begleitende Dokumente
Hauptdokument
Kurztitel
Insolvenzordnung
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 337/1914
zuletzt geändert durch
BGBl. I Nr. 29/2010
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 167
Inkrafttretensdatum
01.07.2010
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
IO
Index
23/01 Insolvenzordnung
Text
Antrag
§ 167.
Paragraph 167,
(1)
Absatz eins,
Das Insolvenzverfahren ist als Sanierungsverfahren zu bezeichnen, wenn der Schuldner
1.
Ziffer eins
dessen Eröffnung sowie
2.
Ziffer 2
unter Anschluss eines zulässigen Sanierungsplans die Annahme eines Sanierungsplans beantragt und dieser Antrag vom Gericht nicht zugleich mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zurückgewiesen wird.
(2)
Absatz 2,
Das Sanierungsverfahren kann auch bei drohender Zahlungsunfähigkeit eröffnet werden, jedoch nicht während eines Konkursverfahrens über das Vermögen des Schuldners.
(3)
Absatz 3,
Die Bezeichnung ist auf Konkursverfahren abzuändern, wenn
1.
Ziffer eins
der Insolvenzverwalter angezeigt hat, dass die Insolvenzmasse nicht ausreicht, um die Masseforderungen zu erfüllen, oder
2.
Ziffer 2
der Schuldner den Sanierungsplanantrag zurückzieht oder das Gericht den Antrag zurückweist oder
3.
Ziffer 3
der Sanierungsplan in der Sanierungsplantagsatzung abgelehnt und die Tagsatzung nicht erstreckt wurde oder
4.
Ziffer 4
dem Sanierungsplan vom Gericht die Bestätigung versagt wurde.
(4)
Absatz 4,
Die Änderung der Bezeichnung auf Konkursverfahren ist öffentlich bekannt zu machen. Gegen die Bezeichnung und deren Änderung ist kein Rekurs zulässig; die Bezeichnung kann jedoch auf Antrag oder von Amts wegen vom Gericht berichtigt werden.
Hinweis
Zu dieser Bestimmung gibt es folgende Artikel:
Ablauf eines Insolvenzverfahrens
Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung
Sanierungsverfahren ohne Eigenverwaltung
Im RIS seit
24.06.2010
Zuletzt aktualisiert am
15.02.2017
Gesetzesnummer
10001736
Dokumentnummer
NOR40118001
European Legislation Identifier (ELI)
https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1914/337/P167/NOR40118001