Bundesrecht konsolidiert: Insolvenzordnung § 32, Fassung vom 07.09.2025

Insolvenzordnung § 32

Kurztitel

Insolvenzordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 337/1914 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2021

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 32

Inkrafttretensdatum

27.07.2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

IO

Index

23/01 Insolvenzordnung

Text

Paragraph 32,
  1. Absatz einsAls nahe Angehörige sind der Ehegatte und Personen anzusehen, die mit dem Schuldner oder dessen Ehegatten in gerader Linie oder bis zum vierten Grad der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind, ferner Wahl- und Pflegekinder sowie Personen, die mit dem Schuldner in außerehelicher Gemeinschaft leben. Außereheliche Verwandtschaft ist der ehelichen gleichzustellen.
  2. Absatz 2Ist der Schuldner eine juristische Person, eine Personengesellschaft oder ein sonstiges parteifähiges Gebilde, so gelten
    1. Ziffer eins
      die Mitglieder des Leitungs- oder Aufsichtsorgans,
    2. Ziffer 2
      die unbeschränkt haftenden Gesellschafter sowie
    3. Ziffer 3
      Gesellschafter im Sinne des EKEG
    als nahe Angehörige des Schuldners. Das Gleiche gilt für solche Personen, auf die dies im letzten Jahr vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zugetroffen hat, sowie für die in Absatz eins, aufgezählten nahen Angehörigen aller dieser Personen.

Schlagworte

GmbH, Wahlkind, Leitungsorgan

Im RIS seit

04.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2021

Gesetzesnummer

10001736

Dokumentnummer

NOR40236904

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1914/337/P32/NOR40236904