Bundesrecht konsolidiert: Insolvenzordnung § 214, Fassung vom 16.10.2024

Insolvenzordnung § 214

Kurztitel

Insolvenzordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 337/1914 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2010

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 214

Inkrafttretensdatum

01.07.2010

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

IO

Index

23/01 Insolvenzordnung

Text

Wirkung der Restschuldbefreiung

Paragraph 214,
  1. Absatz einsWird die Restschuldbefreiung erteilt, so wirkt sie gegen alle Insolvenzgläubiger. Dies gilt auch für Gläubiger, die ihre Forderungen nicht angemeldet haben, und für Forderungen nach Paragraph 58, Ziffer eins,
  2. Absatz 2Die Rechte der Insolvenzgläubiger gegen Bürgen oder Mitschuldner des Schuldners sowie gegen Rückgriffsverpflichtete werden durch die Restschuldbefreiung nicht berührt. Der Schuldner wird jedoch gegenüber den Bürgen und anderen Rückgriffsberechtigten in gleicher Weise befreit wie gegenüber den Insolvenzgläubigern.
  3. Absatz 3Wird ein Insolvenzgläubiger befriedigt, obwohl er auf Grund der Restschuldbefreiung keine Befriedigung zu beanspruchen hat, so begründet dies keine Pflicht zur Rückgabe des Erlangten.

Schlagworte

Naturalobligation, Zinsen

Im RIS seit

24.06.2010

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2017

Gesetzesnummer

10001736

Dokumentnummer

NOR40118534

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1914/337/P214/NOR40118534