Masseforderungen
§ 174.Paragraph 174,
Masseforderungen sind – unbeschadet des § 46 – auch Forderungen aus Rechtshandlungen des Schuldners, zu denen er nach § 171 berechtigt ist. Masseforderungen sind – unbeschadet des Paragraph 46, – auch Forderungen aus Rechtshandlungen des Schuldners, zu denen er nach Paragraph 171, berechtigt ist.