Bundesrecht konsolidiert: Insolvenzordnung § 172, Fassung vom 10.10.2024

Insolvenzordnung § 172

Kurztitel

Insolvenzordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 337/1914 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2010

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 172

Inkrafttretensdatum

01.07.2010

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

IO

Index

23/01 Insolvenzordnung

Text

Beschränkung der Eigenverwaltung

Paragraph 172,
  1. Absatz einsDem Sanierungsverwalter sind vorbehalten:
    1. Ziffer eins
      die Anfechtung von Rechtshandlungen nach den Paragraphen 27 bis 43, wobei das durch die anfechtbare Handlung dem Vermögen des Schuldners Entgangene an den Sanierungsverwalter zu leisten und zur Befriedigung der Gläubiger zu verwenden ist,
    2. Ziffer 2
      die Forderungsprüfung nach Paragraphen 102, ff,
    3. Ziffer 3
      die Mitteilung der Geschäfte nach Paragraph 116,,
    4. Ziffer 4
      der Abschluss der Geschäfte nach Paragraph 117,,
    5. Ziffer 5
      die gerichtliche Veräußerung nach Paragraph 119,,
    6. Ziffer 6
      die Veräußerung von Sachen, an denen ein Absonderungsrecht besteht, nach Paragraph 120, und
    7. Ziffer 7
      die Aufschiebung des Exekutionsverfahrens nach Paragraph 120 a,
  2. Absatz 2Das Gericht kann dem Schuldner bestimmte Rechtshandlungen überhaupt oder doch ohne Zustimmung des Sanierungsverwalters verbieten, soweit dies notwendig ist, um Nachteile für die Gläubiger zu vermeiden. Die Beschränkungen sind, wenn sie gleichzeitig mit der Eröffnung des Sanierungsverfahrens angeordnet werden, mit der Eröffnung, sonst gesondert öffentlich bekanntzumachen und in jedem Fall in den öffentlichen Büchern und Registern anzumerken. In dringenden Fällen kann die Anordnung der Sanierungsverwalter treffen.
  3. Absatz 3Soweit der Schuldner zu Rechtshandlungen nicht befugt ist, hat der Sanierungsverwalter an dessen Stelle tätig zu werden. Zur Verwertung bedarf der Sanierungsverwalter der Zustimmung des Schuldners.

Schlagworte

Zuständigkeitsvereinbarung, ZPO, RGBl. Nr. 113/1895, ASGG, BGBl. Nr. 104/1985

Im RIS seit

24.06.2010

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2017

Gesetzesnummer

10001736

Dokumentnummer

NOR40118006

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1914/337/P172/NOR40118006