Bundesrecht konsolidiert: Insolvenzordnung § 209, Fassung vom 15.08.2024

Insolvenzordnung § 209

Kurztitel

Insolvenzordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 337/1914 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2010

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 209

Inkrafttretensdatum

01.07.2010

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

IO

Index

23/01 Insolvenzordnung

Text

Aus- und Absonderungsberechtigte

Paragraph 209,
  1. Absatz einsSolange der Ausfall bei einem Aus- oder Absonderungsrecht auf zukünftig fällig werdende Forderungen nicht feststeht, hat der Insolvenzgläubiger dem Treuhänder 14 Tage vor Ende des Kalenderjahres eine Aufstellung über die offene Forderung zu übersenden, widrigenfalls er bei dieser Verteilung nicht berücksichtigt wird. Paragraph 132, Absatz 2, ist erst nach Erlöschen des Aus- oder Absonderungsrechts anzuwenden.
  2. Absatz 2Nach dem Erlöschen des Aus- oder Absonderungsrechts hat der Treuhänder die Forderung des Insolvenzgläubigers so lange nicht zu berücksichtigen, bis er eine Aufstellung über den Ausfall erhält. Der Drittschuldner hat das vorzeitige Erlöschen des Aus- oder Absonderungsrechts nach Paragraph 12 a, dem Insolvenzgläubiger und dem Treuhänder mitzuteilen.

Schlagworte

Aussonderungsberechtigter, Aussonderungsrecht

Im RIS seit

24.06.2010

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2017

Gesetzesnummer

10001736

Dokumentnummer

NOR40118529

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1914/337/P209/NOR40118529