Bundesrecht konsolidiert: Insolvenzordnung § 198, Fassung vom 15.08.2024

Insolvenzordnung § 198

Kurztitel

Insolvenzordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 337/1914 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2021

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 198

Inkrafttretensdatum

17.07.2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

IO

Index

23/01 Insolvenzordnung

Text

Änderung des Zahlungsplans

Paragraph 198,
  1. Absatz einsÄndert sich die Einkommens- und Vermögenslage des Schuldners ohne dessen Verschulden, sodaß er fällige Verbindlichkeiten des Zahlungsplans nicht erfüllen kann und ist im Zahlungsplan nicht darauf Bedacht genommen worden, so kann der Schuldner binnen 14 Tagen nach Mahnung durch den Gläubiger neuerlich die Abstimmung über einen Zahlungsplan und die Einleitung eines Abschöpfungsverfahrens beantragen. Hiebei gilt:
    1. Ziffer eins
      Die in Paragraph 194, Absatz eins, vorgesehene Frist zur Beurteilung der Angemessenheit der Quote des Zahlungsplans verkürzt sich um die Hälfte der Frist des Zahlungsplans, während derer Zahlungen geleistet wurden;
    2. Ziffer 2
      auf die Dauer der Abtretungserklärung kann der Schuldner die Frist des Zahlungsplans, während derer Zahlungen geleistet wurden, zur Hälfte anrechnen.
  2. Absatz 2Die Forderungen leben erst bei Versagung der Bestätigung des Zahlungsplans und Abweisung des Antrags auf Einleitung des Abschöpfungsverfahrens auf.

Schlagworte

Einkommenslage, Zahlungsplansquote, Zahlungsplansfrist

Im RIS seit

04.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2021

Gesetzesnummer

10001736

Dokumentnummer

NOR40236983

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1914/337/P198/NOR40236983