Bundesrecht konsolidiert: Insolvenzordnung § 22, Fassung vom 26.07.2021

Insolvenzordnung § 22

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Insolvenzordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 337/1914 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2010

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 22

Inkrafttretensdatum

01.07.2010

Außerkrafttretensdatum

26.07.2021

Abkürzung

IO

Index

23/01 Insolvenzordnung

Text

b) Fixgeschäfte.

Paragraph 22,

  1. Absatz eins,War die Ablieferung von Waren, die einen Markt- oder Börsenpreis haben, genau zu einer festbestimmten Zeit oder binnen einer fest bestimmten Frist bedungen und tritt die Zeit oder der Ablauf der Frist erst nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein, so kann nicht Erfüllung verlangt, sondern nur Schadenersatz wegen Nichterfüllung gefordert werden.
  2. Absatz 2,Der Betrag des Schadenersatzes besteht in dem Unterschied zwischen dem Kaufpreis und dem Markt- oder Börsenpreis, der an dem Erfüllungsort oder an dem für diesen maßgebenden Handelsplatz für die am zweiten Werktage nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens mit der bedungenen Erfüllungszeit geschlossenen Geschäfte besteht.

Schlagworte

Marktpreis

Im RIS seit

24.06.2010

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2021

Gesetzesnummer

10001736

Dokumentnummer

NOR40118416

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1914/337/P22/NOR40118416