Bundesrecht konsolidiert: Insolvenzordnung § 202, Fassung vom 16.07.2021

Insolvenzordnung § 202

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Insolvenzordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 337/1914 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2002

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 202

Inkrafttretensdatum

01.07.2002

Außerkrafttretensdatum

16.07.2021

Abkürzung

IO

Index

23/01 Insolvenzordnung

Beachte

Abs. 1 ist anzuwenden, wenn das Abschöpfungsverfahren nach dem 30. Juni 2002 eingeleitet wird (vgl. Art. VI Abs. 12, BGBl. I Nr. 75/2002).

Text

Einleitung des Abschöpfungsverfahrens

Paragraph 202,
  1. Absatz einsLiegen keine Einleitungshindernisse vor und sind die Kosten des Abschöpfungsverfahrens durch die dem Treuhänder zukommenden Beträge voraussichtlich gedeckt, so leitet das Gericht das Abschöpfungsverfahren ein.
  2. Absatz 2Zugleich bestimmt das Gericht für die Dauer des Abschöpfungsverfahrens einen Treuhänder, auf den der pfändbare Teil der Forderungen des Schuldners auf Einkünfte aus einem Arbeitsverhältnis oder auf sonstige wiederkehrende Leistungen mit Einkommensersatzfunktion nach Maßgabe der Abtretungserklärung (Paragraph 199, Absatz 2,) übergeht.
  3. Absatz 3Zum Treuhänder kann auch ein bevorrechteter Gläubigerschutzverband bestellt werden.

Anmerkung

ÜR: Art. IV, BGBl. Nr. 974/1993

Schlagworte

Arbeitseinkommen, Einkommensbezug, Zession

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2021

Gesetzesnummer

10001736

Dokumentnummer

NOR40030221

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1914/337/P202/NOR40030221