Bundesrecht konsolidiert: Insolvenzordnung § 200, Fassung vom 16.07.2021

Insolvenzordnung § 200

Kurztitel

Insolvenzordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 337/1914 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2010

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 200

Inkrafttretensdatum

01.07.2010

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

IO

Index

23/01 Insolvenzordnung

Beachte

Ist anzuwenden, wenn der Antrag auf Einleitung des Abschöpfungsverfahrens nach dem 28. Februar 2006 bei Gericht einlangt (vgl. Art. 11 § 7, BGBl. I Nr. 8/2006).

Text

Entscheidung des Insolvenzgerichts

Paragraph 200,
  1. Absatz einsÜber den Antrag auf Durchführung des Abschöpfungsverfahrens ist erst zu entscheiden, wenn einem Zahlungsplan, obwohl er zulässig gewesen ist und die für das Verfahren geltenden Vorschriften beachtet worden sind, die Bestätigung versagt wurde. Anträge auf Durchführung des Abschöpfungsverfahrens, über die die Entscheidung nach Satz 1 ausgesetzt war, gelten mit dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung über die Bestätigung des Zahlungsplans als nicht gestellt.
  2. Absatz 2Unmittelbar vor Beschlußfassung ist eine Tagsatzung abzuhalten, die öffentlich bekanntzumachen ist und zu der der Insolvenzverwalter, die Mitglieder des Gläubigerausschusses, die Insolvenzgläubiger und der Schuldner zu laden sind. In der Tagsatzung hat das Gericht zu berichten, ob Einleitungshindernisse nach Paragraph 201, Absatz eins, Ziffer eins,, 5 und 6 vorliegen. Diese Tagsatzung soll mit der Tagsatzung zur Verhandlung und Beschlußfassung über den Zahlungsplan verbunden werden.
  3. Absatz 3Der Beschluß ist öffentlich bekanntzumachen und dem Insolvenzverwalter, den Mitgliedern des Gläubigerausschusses, den Insolvenzgläubigern und dem Schuldner zuzustellen.
  4. Absatz 4Das Insolvenzverfahren ist mit Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses, mit dem das Abschöpfungsverfahren eingeleitet wird, aufgehoben. Dies ist gemeinsam mit dem Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses, mit dem das Abschöpfungsverfahren eingeleitet wird, in der Insolvenzdatei anzumerken. Für die Aufhebung des Insolvenzverfahrens gilt im Übrigen Paragraph 79,

Im RIS seit

24.06.2010

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2017

Gesetzesnummer

10001736

Dokumentnummer

NOR40118521

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1914/337/P200/NOR40118521