Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Insolvenzordnung
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 199
Inkrafttretensdatum
01.11.2017
Außerkrafttretensdatum
16.07.2021
Abkürzung
IO
Index
23/01 Insolvenzordnung
Text
Drittes Hauptstück
Abschöpfungsverfahren mit Restschuldbefreiung
Antrag des Schuldners
§ 199.Paragraph 199,
(1)Absatz einsDer Schuldner kann im Lauf des Insolvenzverfahrens, spätestens mit dem Antrag auf Annahme eines Zahlungsplans, die Durchführung des Abschöpfungsverfahrens mit Restschuldbefreiung beantragen.
(2)Absatz 2Der Schuldner hat dem Antrag die Erklärung beizufügen, daß er den pfändbaren Teil seiner Forderungen auf Einkünfte aus einem Arbeitsverhältnis oder auf sonstige wiederkehrende Leistungen mit Einkommensersatzfunktion für die Zeit von fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses, mit dem das Abschöpfungsverfahren eingeleitet wird, an einen vom Gericht zu bestellenden Treuhänder abtritt. Hat der Schuldner diese Forderungen bereits vorher an einen Dritten abgetreten oder verpfändet, so ist in der Erklärung darauf hinzuweisen.
Schlagworte
Arbeitseinkommen, Einkommensbezug, Zession, Abtretung
Im RIS seit
01.08.2017
Zuletzt aktualisiert am
04.08.2021
Gesetzesnummer
10001736
Dokumentnummer
NOR40194016