Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Insolvenzordnung
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 198
Inkrafttretensdatum
23.05.2019
Außerkrafttretensdatum
16.07.2021
Abkürzung
IO
Index
23/01 Insolvenzordnung
Text
Änderung des Zahlungsplans
§ 198.Paragraph 198,
(1)Absatz einsÄndert sich die Einkommens- und Vermögenslage des Schuldners ohne dessen Verschulden, sodaß er fällige Verbindlichkeiten des Zahlungsplans nicht erfüllen kann und ist im Zahlungsplan nicht darauf Bedacht genommen worden, so kann der Schuldner binnen 14 Tagen nach Mahnung durch den Gläubiger neuerlich die Abstimmung über einen Zahlungsplan und die Einleitung eines Abschöpfungsverfahrens beantragen. Hiebei gilt:
Die in § 194 Abs. 1 vorgesehene Frist zur Beurteilung der Angemessenheit der Quote des Zahlungsplans ist um die Hälfte der Frist des Zahlungsplans, die abgelaufen ist, zu verkürzen;Die in Paragraph 194, Absatz eins, vorgesehene Frist zur Beurteilung der Angemessenheit der Quote des Zahlungsplans ist um die Hälfte der Frist des Zahlungsplans, die abgelaufen ist, zu verkürzen;
auf die Dauer des Abschöpfungsverfahrens ist die bisherige Frist des Zahlungsplans zur Hälfte anzurechnen.
(2)Absatz 2Die Forderungen leben erst bei Versagung der Bestätigung des Zahlungsplans und Abweisung des Antrags auf Einleitung des Abschöpfungsverfahrens auf.
Schlagworte
Einkommenslage, Zahlungsplansquote, Zahlungsplansfrist
Im RIS seit
03.10.2019
Zuletzt aktualisiert am
04.08.2021
Gesetzesnummer
10001736
Dokumentnummer
NOR40218030