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Bundesrecht konsolidiert: Insolvenzordnung § 167, Fassung vom 23.06.2017
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D)
Insolvenzordnung § 167
Gesamte Rechtsvorschrift
heute
/
Fassung vom 23.06.2017
§ 166 am 23.06.2017
§ 168 am 23.06.2017
Alle Fassungen
§ 167 heute
§ 167 gültig ab 01.07.2010
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2010
§ 167 gültig von 01.01.1983 bis 30.06.2010
zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 370/1982
Begleitende Dokumente
Hauptdokument
Kurztitel
Insolvenzordnung
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 337/1914
zuletzt geändert durch
BGBl. I Nr. 29/2010
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 167
Inkrafttretensdatum
01.07.2010
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
IO
Index
23/01 Insolvenzordnung
Text
Antrag
§ 167.
Paragraph 167,
(1)
Absatz eins
Das Insolvenzverfahren ist als Sanierungsverfahren zu bezeichnen, wenn der Schuldner
1.
Ziffer eins
dessen Eröffnung sowie
2.
Ziffer 2
unter Anschluss eines zulässigen Sanierungsplans die Annahme eines Sanierungsplans beantragt und dieser Antrag vom Gericht nicht zugleich mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zurückgewiesen wird.
(2)
Absatz 2
Das Sanierungsverfahren kann auch bei drohender Zahlungsunfähigkeit eröffnet werden, jedoch nicht während eines Konkursverfahrens über das Vermögen des Schuldners.
(3)
Absatz 3
Die Bezeichnung ist auf Konkursverfahren abzuändern, wenn
1.
Ziffer eins
der Insolvenzverwalter angezeigt hat, dass die Insolvenzmasse nicht ausreicht, um die Masseforderungen zu erfüllen, oder
2.
Ziffer 2
der Schuldner den Sanierungsplanantrag zurückzieht oder das Gericht den Antrag zurückweist oder
3.
Ziffer 3
der Sanierungsplan in der Sanierungsplantagsatzung abgelehnt und die Tagsatzung nicht erstreckt wurde oder
4.
Ziffer 4
dem Sanierungsplan vom Gericht die Bestätigung versagt wurde.
(4)
Absatz 4
Die Änderung der Bezeichnung auf Konkursverfahren ist öffentlich bekannt zu machen. Gegen die Bezeichnung und deren Änderung ist kein Rekurs zulässig; die Bezeichnung kann jedoch auf Antrag oder von Amts wegen vom Gericht berichtigt werden.
Hinweis
Zu dieser Bestimmung gibt es folgende Artikel:
Ablauf eines Insolvenzverfahrens
Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung
Sanierungsverfahren ohne Eigenverwaltung
Im RIS seit
24.06.2010
Zuletzt aktualisiert am
15.02.2017
Gesetzesnummer
10001736
Dokumentnummer
NOR40118001
European Legislation Identifier (ELI)
https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1914/337/P167/NOR40118001