(2)Absatz 2Ist gleichzeitig mit dem Insolvenzverfahren über das Gesellschaftsvermögen ein Insolvenzverfahren über das Privatvermögen eines unbeschränkt haftenden Gesellschafters anhängig, so werden durch den Sanierungsplan des Gesellschafters die Forderungen der Gesellschaftsgläubiger so weit getroffen, als sie in diesem Insolvenzverfahren nach § 57 überhaupt zu berücksichtigen sind.Ist gleichzeitig mit dem Insolvenzverfahren über das Gesellschaftsvermögen ein Insolvenzverfahren über das Privatvermögen eines unbeschränkt haftenden Gesellschafters anhängig, so werden durch den Sanierungsplan des Gesellschafters die Forderungen der Gesellschaftsgläubiger so weit getroffen, als sie in diesem Insolvenzverfahren nach Paragraph 57, überhaupt zu berücksichtigen sind.