Bundesrecht konsolidiert: Insolvenzordnung § 207, Fassung vom 30.06.2010

Insolvenzordnung § 207

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Insolvenzordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 337/1914 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2002

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 207

Inkrafttretensdatum

01.07.2002

Außerkrafttretensdatum

30.06.2010

Abkürzung

IO

Index

23/01 Insolvenzordnung

Beachte

Abs. 2 ist auf Verfahren anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2002
eröffnet werden. Wird der Konkurs wieder aufgenommen (§ 158 Abs. 2
KO), so ist der Tag des Wiederaufnahmebeschlusses maßgebend (vgl.
Art. VI Abs. 3, BGBl. I Nr. 75/2002).

Text

Berücksichtigung nicht angemeldeter Forderungen während des Abschöpfungsverfahrens

§ 207.
  1. Absatz einsKonkursgläubiger, die ihre Forderungen nicht angemeldet haben, sind bei den Verteilungen nur dann zu berücksichtigen, wenn ihre Forderungen feststehen und die Konkursgläubiger dies dem Treuhänder angezeigt haben.
  2. Absatz 2Für die Forderungsprüfung nach Abs. 1 haben die Konkursgläubiger dem Treuhänder 50 Euro zuzüglich Umsatzsteuer zu ersetzen. Der Treuhänder kann diese Vergütung von den an den betreffenden Konkursgläubiger auszuzahlenden Beträgen einbehalten.

Anmerkung

ÜR: Art. IV, BGBl. Nr. 974/1993

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2010

Gesetzesnummer

10001736

Dokumentnummer

NOR40030226

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1914/337/P207/NOR40030226