Bundesrecht konsolidiert: Insolvenzordnung § 205, Fassung vom 30.06.2010

Insolvenzordnung § 205

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Insolvenzordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 337/1914 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/1997

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 205

Inkrafttretensdatum

01.10.1997

Außerkrafttretensdatum

30.06.2010

Abkürzung

IO

Index

23/01 Insolvenzordnung

Beachte


Im Titel der BGBl. I Nr. 114/1997 findet sich folgende Fußnote:
Diese Kundmachung ersetzt die Kundmachung BGBl. I Nr. 106/1997.

Nach Art. XII Abs. 6 IRÄG 1997, BGBl. I Nr. 114/1997, ist die
Neufassung von Abs. 2 auf Verfahren anzuwenden, die nach dem
30. September 1997 eröffnet werden. Wird der Konkurs wieder
aufgenommen (§ 158 Abs. 2 KO), so ist der Tag des
Wiederaufnahmebeschlusses maßgebend.

Text

Änderung des unpfändbaren Betrags der Einkünfte aus einem Arbeitsverhältnis

§ 205.
  1. Absatz einsAuf Antrag des Treuhänders, eines Konkursgläubigers oder des Schuldners hat das Konkursgericht die Forderungen des Schuldners auf Einkünfte aus einem Arbeitsverhältnis oder auf sonstige wiederkehrende Leistungen mit Einkommensersatzfunktion nach § 292 EO zusammenzurechnen, den unpfändbaren Freibetrag nach § 292a EO zu erhöhen oder nach § 292b EO herabzusetzen.
  2. Absatz 2Der Beschluß nach Abs. 1 ist öffentlich bekanntzumachen und dem Treuhänder, dem Drittschuldner, dem Schuldner und dem Antragsteller zuzustellen.

Anmerkung

ÜR: Art. IV, BGBl. Nr. 974/1993
ÜR: Art. XII Abs. 5 IRÄG 1997, BGBl. I Nr. 114/1997

Schlagworte

Existenzminimum, Arbeitseinkommen, Einkommensbezug,
Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2010

Gesetzesnummer

10001736

Dokumentnummer

NOR12039534

Alte Dokumentnummer

N2199748356L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1914/337/P205/NOR12039534