Kurztitel
Insolvenzordnung
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 204
Inkrafttretensdatum
01.03.2006
Außerkrafttretensdatum
30.06.2010
Abkürzung
IO
Index
23/01 Insolvenzordnung
Beachte
Ist auf Tätigkeiten anzuwenden, die nach dem 28. Februar 2006
erbracht werden(vgl. Art. 11 § 8,
BGBl. I Nr. 8/2006).
Text
Vergütung des Treuhänders
§ 204.(1)Absatz einsDie Vergütung des Treuhänders beträgt in der Regel von den ersten 44 000 Euro der auf Grund der Abtretung oder von sonstigem erfassten Vermögen einlangenden Beträge ……..
| 6%, |
von dem Mehrbetrag bis zu 100 000 Euro ........................................................................................... | 4% |
und von dem darüber hinausgehenden Betrag ..................................................................................... | 2%, |
mindestens jedoch 10 Euro monatlich, jeweils zuzüglich Umsatzsteuer. Der Treuhänder kann diese Vergütung von den nach § 203 Abs. 1 eingehenden Beträgen einbehalten.
(2)Absatz 2§§ 82b und 82c sind anzuwenden. Ein Erhöhungsgrund liegt auch dann vor, wenn dem Treuhänder die Aufgabe übertragen wurde, durch angemessene Erhebungen zu prüfen, ob der Schuldner seine Obliegenheiten erfüllt. Bei einem Antrag auf Erhöhung oder Herabsetzung entscheidet über die Vergütung das Konkursgericht. § 125 ist anzuwenden.
Schlagworte
Entlohnung, Belohnung
Zuletzt aktualisiert am
24.06.2010
Gesetzesnummer
10001736
Dokumentnummer
NOR40073788