Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Insolvenzordnung
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 203
Inkrafttretensdatum
01.07.2002
Außerkrafttretensdatum
30.06.2010
Abkürzung
IO
Index
23/01 Insolvenzordnung
Text
Rechtsstellung des Treuhänders
§ 203.
(1)Absatz einsDer Treuhänder hat dem Drittschuldner die Abtretung mitzuteilen. Er hat die Beträge, die er durch die Abtretung erlangt, und sonstige Leistungen des Schuldners oder Dritter von seinem Vermögen getrennt zu halten, fruchtbringend anzulegen und am Ende des Kalenderjahres binnen acht Wochen an die Gläubiger zu verteilen. Hiebei sind
die Kosten des Abschöpfungsverfahrens und hierauf
die Forderungen der Konkursgläubiger
nach den für das Konkursverfahren geltenden Bestimmungen zu befriedigen.
(2)Absatz 2Das Gericht kann auf Antrag der Gläubigerversammlung dem Treuhänder zusätzlich die Aufgabe übertragen, durch angemessene Erhebungen zu prüfen, ob der Schuldner seine Obliegenheiten erfüllt. Die dadurch entstehenden Kosten müssen voraussichtlich gedeckt sein oder bevorschußt werden. Der Treuhänder hat die Konkursgläubiger unverzüglich zu benachrichtigen, wenn er einen Verstoß gegen diese Obliegenheiten feststellt.
(3)Absatz 3Der Treuhänder hat dem Gericht und auf Aufforderung des Schuldners auch diesem
nach Ablauf der Abtretungserklärung und
bei Beendigung seiner Tätigkeit
Rechnung zu legen.
(4)Absatz 4§§ 84 und 87 gelten entsprechend, § 87 jedoch mit der Maßgabe, daß die Enthebung von jedem Konkursgläubiger beantragt werden kann.
Anmerkung
ÜR: Art. IV,
BGBl. Nr. 974/1993
Schlagworte
Zession, Überwachung, Kostenvorschuß
Zuletzt aktualisiert am
24.06.2010
Gesetzesnummer
10001736
Dokumentnummer
NOR40030222