Bundesrecht konsolidiert: Insolvenzordnung § 203, Fassung vom 30.06.2010

Insolvenzordnung § 203

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Insolvenzordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 337/1914 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2002

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 203

Inkrafttretensdatum

01.07.2002

Außerkrafttretensdatum

30.06.2010

Abkürzung

IO

Index

23/01 Insolvenzordnung

Text

Rechtsstellung des Treuhänders

§ 203.
  1. Absatz einsDer Treuhänder hat dem Drittschuldner die Abtretung mitzuteilen. Er hat die Beträge, die er durch die Abtretung erlangt, und sonstige Leistungen des Schuldners oder Dritter von seinem Vermögen getrennt zu halten, fruchtbringend anzulegen und am Ende des Kalenderjahres binnen acht Wochen an die Gläubiger zu verteilen. Hiebei sind
    1. Ziffer eins
      die Masseforderungen,
    2. Ziffer 2
      die Kosten des Abschöpfungsverfahrens und hierauf
    3. Ziffer 3
      die Forderungen der Konkursgläubiger
    nach den für das Konkursverfahren geltenden Bestimmungen zu befriedigen.
  2. Absatz 2Das Gericht kann auf Antrag der Gläubigerversammlung dem Treuhänder zusätzlich die Aufgabe übertragen, durch angemessene Erhebungen zu prüfen, ob der Schuldner seine Obliegenheiten erfüllt. Die dadurch entstehenden Kosten müssen voraussichtlich gedeckt sein oder bevorschußt werden. Der Treuhänder hat die Konkursgläubiger unverzüglich zu benachrichtigen, wenn er einen Verstoß gegen diese Obliegenheiten feststellt.
  3. Absatz 3Der Treuhänder hat dem Gericht und auf Aufforderung des Schuldners auch diesem
    1. Ziffer eins
      jährlich,
    2. Ziffer 2
      nach Ablauf der Abtretungserklärung und
    3. Ziffer 3
      bei Beendigung seiner Tätigkeit
    Rechnung zu legen.
  4. Absatz 4§§ 84 und 87 gelten entsprechend, § 87 jedoch mit der Maßgabe, daß die Enthebung von jedem Konkursgläubiger beantragt werden kann.

Anmerkung

ÜR: Art. IV, BGBl. Nr. 974/1993

Schlagworte

Zession, Überwachung, Kostenvorschuß

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2010

Gesetzesnummer

10001736

Dokumentnummer

NOR40030222

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1914/337/P203/NOR40030222