Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Insolvenzordnung
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 155
Inkrafttretensdatum
01.03.2006
Außerkrafttretensdatum
30.06.2010
Abkürzung
IO
Index
23/01 Insolvenzordnung
Beachte
Ist anzuwenden, wenn der Ausgleichsantrag nach dem 28. Februar 2006
bei Gericht einlangt (vgl. Art. 11 § 4,
BGBl. I Nr. 8/2006).
Text
Rechtsmittel.
§ 155.
(1)Absatz einsGegen die Bestätigung des Ausgleichs kann Rekurs erhoben werden:
von jedem Beteiligten, der dem Ausgleich nicht ausdrücklich zugestimmt hat,
von jedem Mitschuldner und Bürgen des Gemeinschuldners,
vom Massegläubiger bei Nichtvorliegen der in § 152a Abs. 1 Z 1 und 2 genannten Voraussetzungen.
(2)Absatz 2Gegen die Versagung der Bestätigung des Ausgleichs kann Rekurs erhoben werden:
von jedem Konkursgläubiger, der dem Ausgleich nicht widersprochen hat.
Schlagworte
Zwangsausgleich
Zuletzt aktualisiert am
24.06.2010
Gesetzesnummer
10001736
Dokumentnummer
NOR40073781