Bundesrecht konsolidiert: Insolvenzordnung § 125, Fassung vom 30.06.2010

Insolvenzordnung § 125

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Insolvenzordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 337/1914 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2006

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 125

Inkrafttretensdatum

01.03.2006

Außerkrafttretensdatum

30.06.2010

Abkürzung

IO

Index

23/01 Insolvenzordnung

Beachte

Ist anzuwenden, wenn die Anberaumung der Tagsatzung zur Prüfung der
Schlussrechnung nach dem 28. Februar 2006 öffentlich bekannt gemacht
wird (vgl. Art. 11 § 5, BGBl. I Nr. 8/2006).

Text

Insbesondere:

a) Ansprüche des Masseverwalters.

Paragraph 125,

  1. Absatz eins,Der Masseverwalter hat bei Beendigung seiner Tätigkeit, bei sonstigem Verluste spätestens in der Tagsatzung zur Prüfung der Schlussrechnung, seine Ansprüche auf Entlohnung sowie auf Ersatz der Barauslagen beim Konkursgericht geltend zu machen. Dabei hat er die für die Bemessung der Entlohnung maßgebenden Umstände, insbesondere die Bemessungsgrundlage für die Entlohnung und die Verdienstlichkeit seiner Tätigkeit, nachvollziehbar darzustellen. Das Konkursgericht kann dem Masseverwalter jederzeit auftragen, seine Ansprüche bekanntzugeben.
  2. Absatz 2,Über die Ansprüche des Masseverwalters hat das Konkursgericht nach Einvernehmung des Gläubigerausschusses und des Gemeinschuldners zu entscheiden. Es hat die Entlohnung entsprechend den Bestimmungen der Paragraphen 82, 82 a, 82 b und 82 c mit einem Pauschalbetrag festzusetzen. Die Entscheidung ist dem Masseverwalter, dem Gemeinschuldner und allen Mitgliedern des Gläubigerausschusses zuzustellen. Sie können die Entscheidung mit Rekurs anfechten. Die Rekursschrift oder eine Abschrift des sie ersetzenden Protokolls ist den anderen Rekursberechtigten zuzustellen. Diese können binnen 14 Tagen ab Zustellung des Rekurses eine Rekursbeantwortung anbringen. Das Gericht zweiter Instanz entscheidet endgültig.
  3. Absatz 3,Auf die Ansprüche des Masseverwalters können vom Konkursgericht nach Einvernehmung des Gläubigerausschusses Vorschüsse bewilligt werden.
  4. Absatz 4,Kosten des Masseverwalters, die er anläßlich der gerichtlichen Veräußerung von Sachen und der Verteilung des Erlöses beim Exekutionsgerichte zu beanspruchen hat, sind von diesem festzusetzen.
  5. Absatz 5,Vereinbarungen des Masseverwalters mit dem Gemeinschuldner oder den Gläubigern über die Höhe der Entlohnung und des Barauslagenersatzes sind ungültig.

Schlagworte

Entlohnung

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2010

Gesetzesnummer

10001736

Dokumentnummer

NOR40073774

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1914/337/P125/NOR40073774