Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Insolvenzordnung
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 124
Inkrafttretensdatum
01.01.1983
Außerkrafttretensdatum
30.06.2010
Abkürzung
IO
Index
23/01 Insolvenzordnung
Text
Siebenter Abschnitt.
Verteilung der Masse.
Befriedigung der Massegläubiger.
§ 124.Paragraph 124,
(1)Absatz eins,Die Massegläubiger sind ohne Rücksicht auf den Stand des Verfahrens zu befriedigen, sobald ihre Ansprüche feststehen und fällig sind.
(2)Absatz 2,Der Masseverwalter hat dafür zu sorgen, daß die erforderlichen Beträge rechtzeitig verfügbar sind.
(3)Absatz 3,Bei Verweigerung oder Verzögerung der Leistung können die Massegläubiger sich an das Konkursgericht um Abhilfe wenden oder ihre Ansprüche mit Klage gegen den Masseverwalter geltend machen.
Zuletzt aktualisiert am
24.06.2010
Gesetzesnummer
10001736
Dokumentnummer
NOR12023366
Alte Dokumentnummer
N2191429564S