Bundesrecht konsolidiert: Insolvenzordnung § 122, Fassung vom 30.06.2010

Insolvenzordnung § 122

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Insolvenzordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 337/1914 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2002

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 122

Inkrafttretensdatum

01.07.2002

Außerkrafttretensdatum

30.06.2010

Abkürzung

IO

Index

23/01 Insolvenzordnung

Beachte

Abs. 3 ist anzuwenden, wenn das Konkursgericht nach dem 30. Juni
2002 über die Rechnung entscheidet (vgl. Art. VI Abs. 6, BGBl. I Nr.
75/2002).

Text

Genehmigung oder Bemänglung.

Paragraph 122,

  1. Absatz eins,Die Rechnung ist vom Konkursgericht zu genehmigen, wenn nach dem Ergebnisse der Prüfung ein Bedenken dagegen nicht obwaltet und Bemänglungen nicht vorgebracht worden sind oder wenn bei der Tagsatzung eine Einigung erzielt worden ist.
  2. Absatz 2,Andernfalls entscheidet das Konkursgericht nach Vornahme der erforderlichen Erhebungen (Paragraph 173,, Absatz 5,) unter Ausschluß des Rechtsweges.
  3. Absatz 3,Die Entscheidung ist öffentlich bekannt zu machen und dem Masseverwalter sowie dem Gemeinschuldner zuzustellen. Eine Verständigung der Gläubiger findet nur statt, wenn Bemängelungen Folge gegeben worden ist. Sonst sind nur die Gläubiger zu verständigen, deren Bemängelungen verworfen worden sind.

Schlagworte

Bemängelung

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2010

Gesetzesnummer

10001736

Dokumentnummer

NOR40030189

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1914/337/P122/NOR40030189