(3)Absatz 3Der Schuldner bedarf zum Veräußern oder Belasten von Liegenschaften, zum Bestellen von Absonderungsrechten, zum Eingehen von Bürgschaften, zu unentgeltlichen Verfügungen und zu Rechtshandlungen, die nicht zum gewöhnlichen Unternehmensbetrieb gehören, der Zustimmung des Sachwalters. Der Schuldner muß aber auch eine zum gewöhnlichen Unternehmensbetrieb gehörende sonstige Rechtshandlung unterlassen, wenn der Sachwalter dagegen Einspruch erhebt. Der Sachwalter kann insbesondere verlangen, daß alle einlaufenden Gelder nur von ihm übernommen werden und vorkommende Zahlungen und andere Verpflichtungen nur von ihm zu leisten sind.