Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Insolvenzordnung
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 149
Inkrafttretensdatum
01.05.1999
Außerkrafttretensdatum
30.06.2010
Abkürzung
IO
Index
23/01 Insolvenzordnung
Beachte
Ist auf Verfahren anzuwenden, die nach dem 30. April 1999 eröffnet
werden. Wird der Konkurs wieder aufgenommen (§ 158 Abs. 2 KO), so
ist der Tag des Wiederaufnahmebeschlusses maßgebend (Art. IV Abs. 1,
BGBl. I Nr. 73/1999).
Text
Rechte der Aussonderungsberechtigten und Absonderungsgläubiger.
§ 149.
(1)Absatz einsDie Ansprüche der Aussonderungsberechtigten und der Absonderungsgläubiger werden durch den Ausgleich nicht berührt. Gläubiger, deren Forderungen durch Absonderungsrechte zum Teil gedeckt sind, nehmen mit dem Ausfall am Zwangsausgleichsverfahren teil; solange dieser jedoch nicht endgültig feststeht, sind sie bei der Zwangsausgleichserfüllung mit dem mutmaßlichen Ausfall zu berücksichtigen. § 66 AO gilt sinngemäß.
(2)Absatz 2Für die Ansprüche des Masseverwalters gilt § 125.
Zuletzt aktualisiert am
24.06.2010
Gesetzesnummer
10001736
Dokumentnummer
NOR12040958
Alte Dokumentnummer
N2199958418L