Bundesrecht konsolidiert: Insolvenzordnung § 170, Fassung vom 31.12.2001

Insolvenzordnung § 170

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Insolvenzordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 337/1914 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 73/1999

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 170

Inkrafttretensdatum

01.05.1999

Außerkrafttretensdatum

30.06.2010

Abkürzung

IO

Index

23/01 Insolvenzordnung

Beachte


Ist auf Verfahren anzuwenden, die nach dem 30. April 1999 eröffnet werden. Wird der Konkurs wieder aufgenommen (§ 158 Abs. 2 KO), so ist der Tag des Wiederaufnahmebeschlusses maßgebend (Art. IV Abs. 1, BGBl. I Nr. 73/1999).

Text

Abweichungen vom ordentlichen Verfahren

§ 170.

Vom ordentlichen Verfahren kann in folgenden Punkten abgewichen werden:

  1. Ziffer eins
    § 92 Abs. 1 ist nicht anzuwenden;
  2. Ziffer 2
    bei der allgemeinen Prüfungstagsatzung kann gleichzeitig über alle der Beschlußfassung der Gläubigerversammlung unterliegenden Fragen und, soweit dies zweckmäßig ist, auch über die Verteilung der Konkursmasse verhandelt werden.

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2010

Gesetzesnummer

10001736

Dokumentnummer

NOR12040963

Alte Dokumentnummer

N2199958423L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1914/337/P170/NOR12040963