Bundesrecht konsolidiert: Insolvenzordnung § 172, Fassung vom 30.04.1999

Insolvenzordnung § 172

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Insolvenzordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 337/1914 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 624/1994

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 172

Inkrafttretensdatum

01.01.1995

Außerkrafttretensdatum

30.06.2010

Abkürzung

IO

Index

23/01 Insolvenzordnung

Text

Besondere Verfahrensvorschriften

Paragraph 172,
  1. Absatz eins,Die Gerichtsbarkeit im Verfahren vor dem Konkursgericht übt in erster Instanz ein Mitglied des Gerichtes als Einzelrichter aus.
  2. Absatz 2,Vereinbarungen über die Zuständigkeit der Gerichte sind unwirksam.
  3. Absatz 3,Gläubiger können sich auch durch einen bevorrechteten Gläubigerschutzverband vertreten lassen. Zur Stellung eines Antrags auf Eröffnung des Konkurses und im Verfahren erster Instanz kann sich der Gläubigerschutzverband, wenn er nicht durch ein satzungsgemäß berufenes Organ vertreten ist, nur eines seiner Bediensteten oder eines gesetzlich befugten Parteienvertreters als Bevollmächtigten bedienen. Läßt sich ein Gläubiger zur Erhebung eines Rekurses durch einen Gläubigerschutzverband vertreten, so muß das Rechtsmittel mit der Unterschrift eines Rechtsanwalts versehen sein. Satzungsgemäß berufenen Organen der bevorrechteten Gläubigerschutzverbände sowie ihren Bevollmächtigten ist auch dann, wenn die Bevollmächtigung durch einen Gläubiger nicht ausgewiesen ist, die Einsichtnahme in die Konkursakten zu gestatten (Paragraph 219, Absatz 2, ZPO), ohne daß ein rechtliches Interesse glaubhaft gemacht werden muß.
  4. Absatz 4,Durch einen Bevollmächtigten seiner gesetzlichen Interessenvertretung oder seiner freiwilligen kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigung kann sich ein Gläubiger im gleichen Umfang wie durch einen bevorrechteten Gläubigerschutzverband vertreten lassen, wenn ein Rechtsstreit über die Forderung eine Arbeitsrechtssache nach Paragraph 50, ASGG wäre.

Schlagworte

Zuständigkeitsvereinbarung, ZPO, RGBl. Nr. 113/1895
ASGG, BGBl. Nr. 104/1985

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2010

Gesetzesnummer

10001736

Dokumentnummer

NOR12037733

Alte Dokumentnummer

N2199439787J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1914/337/P172/NOR12037733