Drittes Hauptstück.
Allgemeine Verfahrensbestimmungen.
Anwendung der Prozeßgesetze
§ 171.Paragraph 171,
Soweit in der Konkursordnung nichts anderes angeordnet ist, sind auf das Verfahren die Jurisdiktionsnorm, die Zivilprozeßordnung und ihre Einführungsgesetze sinngemäß anzuwenden.