(3)Absatz 3,Stellt sich heraus, daß der Konkurs nicht als geringfügig anzusehen ist, so ist der nach Abs. 1 gefaßte Beschluß abzuändern.Stellt sich heraus, daß der Konkurs nicht als geringfügig anzusehen ist, so ist der nach Absatz eins, gefaßte Beschluß abzuändern.