Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Insolvenzordnung
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 168
Inkrafttretensdatum
01.10.1997
Außerkrafttretensdatum
31.12.1999
Abkürzung
IO
Index
23/01 Insolvenzordnung
Beachte
Im Titel der
BGBl. I Nr. 114/1997 findet sich folgende Fußnote:
Diese Kundmachung ersetzt die Kundmachung
BGBl. I Nr. 106/1997.
Nach Art. XII Abs. 6 IRÄG 1997,
BGBl. I Nr. 114/1997, ist die
Neufassung auf Verfahren anzuwenden, die nach dem 30. September 1997
eröffnet werden. Wird der Konkurs wieder aufgenommen (§ 158 Abs. 2
KO), so ist der Tag des Wiederaufnahmebeschlusses maßgebend.
Text
Verfügungen bei Aufhebung des Konkurses.
§ 168.Paragraph 168,
Für die Aufhebung des Konkurses gemäß §§ 166 oder 167 gelten die Vorschriften des § 79. Der Beschluß ist dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zuzustellen.Für die Aufhebung des Konkurses gemäß Paragraphen 166, oder 167 gelten die Vorschriften des Paragraph 79, Der Beschluß ist dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zuzustellen.
Schlagworte
Konkursaufhebung
Zuletzt aktualisiert am
24.06.2010
Gesetzesnummer
10001736
Dokumentnummer
NOR12039524
Alte Dokumentnummer
N2199748346L