Bundesrecht konsolidiert: Insolvenzordnung § 204, tagesaktuelle Fassung

Insolvenzordnung § 204

Kurztitel

Insolvenzordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 337/1914 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2021

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 204

Inkrafttretensdatum

17.07.2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

IO

Index

23/01 Insolvenzordnung

Beachte

Ist auf Vergütungen für Tätigkeiten nach dem 1. August 2021 anzuwenden, vgl. § 283 Abs. 7.

Text

Vergütung des Treuhänders

Paragraph 204,
  1. Absatz einsDie Vergütung des Treuhänders beträgt in der Regel von den ersten 44 000 Euro der auf Grund der Abtretung oder von sonstigem erfassten Vermögen einlangenden Beträge ……...

6%,

von dem Mehrbetrag bis zu 100 000 Euro ...........................................................................................

4%

und von dem darüber hinausgehenden Betrag .....................................................................................

2%,

mindestens jedoch 15 Euro monatlich, jeweils zuzüglich Umsatzsteuer. Der Treuhänder kann diese Vergütung von den nach Paragraph 203, Absatz eins, eingehenden Beträgen einbehalten. Auf Antrag des Treuhänders kann die Vergütung aus Amtsgeldern gezahlt werden.
  1. Absatz 2Die Mindestvergütung kann nicht herabgesetzt werden; im Übrigen sind Paragraphen 82 b und 82c anzuwenden. Ein Erhöhungsgrund liegt auch dann vor, wenn dem Treuhänder die Aufgabe übertragen wurde, durch angemessene Erhebungen zu prüfen, ob der Schuldner seine Obliegenheiten erfüllt. Bei einem Antrag auf Erhöhung oder Herabsetzung entscheidet über die Vergütung das Insolvenzgericht. Paragraph 125, ist anzuwenden.

Schlagworte

Entlohnung, Belohnung

Im RIS seit

04.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2021

Gesetzesnummer

10001736

Dokumentnummer

NOR40236988

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1914/337/P204/NOR40236988