Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
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Kurztitel
Baurechtsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 5
Inkrafttretensdatum
15.06.1912
Außerkrafttretensdatum
30.06.1990
Abkürzung
BauRG
Index
20/13 Sonstiges Privatrecht Allgemein
Beachte
Zum Inkrafttretedatum vgl. § 6,
RGBl. Nr. 113/1869.
Text
§ 5.
Das Baurecht entsteht durch die bücherliche Eintragung als Last des Grundstückes.
Ein Baurecht kann nicht an einem Teile eines Grundbuchskörpers begründet werden. Pfand- und andere Belastungsrechte, die auf Geldzahlung gerichtet sind oder dem Zwecke des Baurechtes entgegenstehen, dürfen dem Baurecht im Range nicht vorgehen. Für das eingetragene Baurecht ist gleichzeitig eine besondere Grundbuchseinlage zu eröffen. Alle Eintragungen gegen den Bauberechtigten sind in dieser Einlage zu vollziehen.
Anmerkung
Siehe auch die §§ 6 bis 11 der DV,
RGBl. Nr. 114/1912.
Die gesetzliche Abkürzung wurde erst mit Novelle
BGBl. Nr. 258/1990eingeführt.
Schlagworte
grundbücherlich, Belastung, Hypothek
Gesetzesnummer
10001732
Dokumentnummer
NOR12023176
Alte Dokumentnummer
N2191210059S