Bundesrecht konsolidiert: Baurechtsgesetz § 2, Fassung vom 30.06.1990

Baurechtsgesetz § 2

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Baurechtsgesetz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 86/1912 aufgehoben durch BGBl. Nr. 258/1990

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

15.06.1912

Außerkrafttretensdatum

30.06.1990

Abkürzung

BauRG

Index

20/13 Sonstiges Privatrecht Allgemein

Beachte

Zum Inkrafttretedatum vgl. § 6, RGBl. Nr. 113/1869.

Text

Paragraph 2,

Ein Baurecht kann nur an Grundstücken des Staates, eines Landes, Bezirkes, einer Gemeinde oder eines öffentlichen Fonds begründet werden. Kirchen, Pfründen, kirchliche Anstalten oder Gemeinschaften und gemeinnützige Anstalten oder Vereinigungen können an ihren Grundstücken ein Baurecht begründen, wenn im einzelnen Falle durch Anspruch der politischen Landesbehörde festgestellt ist, daß die Begründung dem öffentlichen Interesse entspricht.

Anmerkung

1. Statt: Landesbehörde jetzt: Landesregierung.
2. Bezirke sind nicht mehr rechtsfähig.
3. Siehe auch die §§ 1 und 2 der DV, RGBl. Nr. 114/1912.

Die gesetzliche Abkürzung wurde erst mit Novelle BGBl. Nr. 258/1990
eingeführt.

Gesetzesnummer

10001732

Dokumentnummer

NOR12023173

Alte Dokumentnummer

N2191210056S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1912/86/P2/NOR12023173