Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
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Kurztitel
Baurechtsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 8
Inkrafttretensdatum
15.06.1912
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
BauRG
Index
20/13 Sonstiges Privatrecht Allgemein
Beachte
Zum Inkrafttretedatum vgl. § 6,
RGBl. Nr. 113/1869.
Text
§ 8.
Die Löschung des Baurechtes kann vor Ablauf der Zeit, für die es bestellt ist, ohne Zustimmung der darauf eingetragenen Pfandgläubiger und anderer dinglich Berechtigten nur mit der Beschränkung bewilligt werden, daß die Rechtswirkung in Ansehung der Pfand- und anderen dinglichen Rechte erst mit deren Löschung einzutreten hat.
Schlagworte
Hypothek, Pfandrecht
Zuletzt aktualisiert am
07.09.2016
Gesetzesnummer
10001732
Dokumentnummer
NOR12023179
Alte Dokumentnummer
N2191210062S