Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
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Kurztitel
Baurechtsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 13
Inkrafttretensdatum
01.05.2012
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
BauRG
Index
20/13 Sonstiges Privatrecht Allgemein
Text
II. Verfahren.
§ 13.
Dem Ansuchen um Eintragung des Baurechtes sind Bescheinigungen der zur Vorschreibung und Eintreibung der von der Liegenschaft zu entrichtenden Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben berufenen Stellen darüber anzuschließen, dass keine Ansprüche bestehen, die ein Vorzugsrecht vor den im Grundbuch eingetragenen Pfandrechten genießen. Diese Bescheinigungen dürfen im Zeitpunkt der Antragstellung nicht älter als drei Monate sein.
Anmerkung
ÜR: Art. 39 Abs. 5,
BGBl. I Nr. 111/2010
Schlagworte
Antrag
Im RIS seit
23.04.2012
Zuletzt aktualisiert am
07.09.2016
Gesetzesnummer
10001732
Dokumentnummer
NOR40138422